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Allgemeine
Auftragsbedingungen für Übersetzer
1. Geltungsbereich
(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge
zwischen Übersetzern und ihren Auftraggebern (Kunden), soweit nicht etwas
anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben
ist.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den
Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.
2. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht
des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat den Übersetzer spätestens
bei Auftragsvergabe über besondere Ausführungsformen der Übersetzung
zu unterrichten (Übersetzung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen,
äußere Form der Übersetzung etc.). Der Verwendungszweck der
Übersetzung ist anzugeben. Ist die Übersetzung für den Druck
bestimmt, hat der Auftraggeber dem Übersetzer einen Abzug zur Korrektur
zu übergeben.
(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung
notwendig sind, hat der Auftraggeber unaufgefordert und bei Auftragsvergabe
dem Übersetzer zur Verfügung zu stellen (Glossare des Auftraggebers,
Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen etc.).
(3) Fehler, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Obliegenheiten ergeben,
gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Ausführung und Mängelbeseitigung
(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Fachausdrücke
werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber
beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare
bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.
(2) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte
oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene
Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich
des Übersetzers.
(3) Rügt der Auftraggeber einen in der Übersetzung objektiv vorhandenen,
nicht unerheblichen Mangel, hat der Auftraggeber Anspruch auf Beseitigung
der in der Übersetzung enthaltenen Mängel durch den Übersetzer.
Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer
Angabe des Mangels dem Übersetzer gegenüber schriftlich und unverzüglich
geltend gemacht werden. Für die Nacharbeit ist dem Übersetzer vom
Auftraggeber eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Der Anspruch auf Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn die Mängelanzeige
nicht innerhalb von 2 Wochen nach Abgabe der Übersetzungsarbeiten eingegangen
ist.
(5) Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung
leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht
eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(6) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind
bindend. Der Übersetzer kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht
die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der
Übersetzer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber
eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere
Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei
Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu
zu verhandeln.
4. Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit
und Vorsatz in angemessener Höhe. Eine Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
(2) Eine Haftung des Übersetzers für Beschädigung bzw. Verlust
der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen. Der
Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
5. Berufsgeheimnis
Der Übersetzer verpflichtet sich, vom Auftraggeber
im Zusammenhang mit dem Auftrag überlassene Informationen und Unterlagen
vertraulich zu behandeln.
6. Vergütung und Grundlage der Berechnung
(1) Der Umfang der Übersetzung wird anhand
der Normzeilenzahl der fertigen Übersetzung ermittelt. Als Normzeile
gelten 55 Schreibmaschinenanschläge. Angefangene Zeilen unter 30 Anschlägen
und Zeilen mit Überlänge werden auf Normzeilen umgerechnet.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Übersetzung
fällig.
(3) Der Übersetzer hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die
Erstattung der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Korrekturarbeiten
werden nach Aufwand berechnet. Der Übersetzer kann bei umfangreichen
Übersetzungen einen Vorschuss verlangen, der für die Durchführung
der Übersetzung objektiv notwendig ist. Er kann die Übergabe seiner
Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig machen.
(4) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art
und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet.
Hierbei gelten mindestens die im Gesetz über die Entschädigung von
Zeugen und Sachverständigen aufgeführten Sätze als angemessen
und üblich.
7. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber hat erst nach vollständiger
Bezahlung das Recht zur Nutzung der Übersetzung.
(2) Der Übersetzer hat das Urheberrecht an der Übersetzung.
8. Vertragskündigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung
der Übersetzungsarbeiten nur aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung
ist nur dann wirksam, wenn sie dem Übersetzer gegenüber schriftlich
erklärt wurde. Dem Übersetzer steht in diesem Fall Schadensersatz
für entgangenen Gewinn in Höhe des Auftragswertes zu.
9. Anwendbares Recht
(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden
Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Übersetzers.
(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit
und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt.